Scheinvergabekriterien für das
Praktikum der Physik für Mediziner
für Studierende der Medizin und Zahnmedizin
1. Regelmäßige Teilnahme
Abweichend von den Regelungen in § 16 der Studienordnung für Medizin und § 13 der Studienordnung für Zahnmedizin (Regelmäßige Teilnahme) in der aktuell gültigen Fassung, nimmt regelmäßig teil, wer am Praktikum Physik für Mediziner bei 100% aller Veranstaltungen anwesend ist und zu jedem Praktikumstermin ein vollständiges Versuchsprotokoll vorlegt. Vor jedem Praktikumstag müssen die Übungsaufgaben des durchzuführenden Versuchs bearbeitet und der jeweilige Versuch thematisch vorbereitet worden sein. Bei Verspätung zu einem Praktikumstermin, Abwesenheit oder Nichtbearbeitung der Übungsaufgaben wird ein Ersatztermin angeboten. Die Anzahl der möglichen Ersatztermine während des Praktikums ist auf maximal zwei begrenzt. Bei festgestellter mangelhafter Vorbereitung muss der Versuch an einem anderen Tag nachgeholt werden. In allen anderen Punkten gelten § 13 der Studienordnung für Medizin und § 10 der Studienordnung für Zahnmedizin (Abmeldung und Rücktritt von scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen) und § 16 der Studienordnung für Medizin und § 13 der Studienordnung für Zahnmedizin (Regelmäßige Teilnahme) vollumfänglich.
2. Erfolgreiche Teilnahme
Die Erfolgskontrolle besteht gemäß § 20 der Studienordnung für Medizin und § 17 der Studienordnung für Zahnmedizin (Klausuren) aus einer Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 50 Minuten für 25 Fragen, die aus Rechenaufgaben sowie Aufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren (Single und Multiple Choice) aufgebaut ist.
Für den Rücktritt von einer Erfolgskontrolle gelten die Regelungen des § 24 der Studienordnung für Medizin und § 22 der Studienordnung für Zahnmedizin.
3. Wiederholung der Erfolgskontrolle
Die Wiederholung der Erfolgskontrolle besteht aus einer Klausur mit 25 Rechenaufgaben und Aufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren gemäß § 20 der Studienordnung für Medizin und § 17
der Studienordnung für Zahnmedizin (Klausuren), für die eine Bearbeitungszeit von 50 Minuten zur Verfügung steht.
Es gelten die Regelungen des § 25 der Studienordnung für Medizin und § 23 der Studienordnung für Zahnmedizin (Wiederholung von Erfolgskontrollen) und für das endgültige Nichtbestehen die Regelungen des § 27 der Studienordnung für Medizin und § 25 der Studienordnung für Zahnmedizin.